SATZUNG des "Fördervereins Botanischer Garten Chemnitz e.V."
§01 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsadresse, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Botanischer Garten Chemnitz e.V.“ (nachfolgend Förderverein genannt).
Der Förderverein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister der Stadt Chemnitz/Sachsen eingetragen.
Sitz des Fördervereins ist Chemnitz.
Der Verein ist für unbestimmte Zeit gegründet.
Geschäftsadresse: Förderverein Botanischer Garten Chemnitz e.V.
Leipziger Straße 147
09114 Chemnitz
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§02 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein versteht sich als Gemeinschaft aller am Aufbau und an der Entwicklung des Botanischen Gartens Chemnitz (nachfolgend Garten genannt) Interessierten. Dies schließt auch die Unterstützung der derzeitig existierenden und zukünftigen unmittelbar angeschlossenen Einrichtungen ein (zB. Schulbiologiezentrum).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er handelt überparteilich und überkonfessionell.
Der Verein dient keinem wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nur durch Legitimation des Vorstandes ist eine Aufwandsentschädigung möglich.
Es darf niemand durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zielen fremd sind oder die eine unverhältnismäßig hohe Vergütung darstellen, begünstigt werden.
Die Erfüllung des Zweckes des Vereins wird durch folgende Aufgaben erreicht:
Ideelle und materielle Unterstützung des Gartens,
Verwaltung der Spenden und sämtlicher Finanzmittel des Vereins (s. §11),
Aktive Mitwirkung bei der Gestaltung des Gartens als einer Anlage von hohem Bildungswert und als attraktives Erholungsgebiet,
Unterstützung der Bildungsarbeit und der praktischen Naturschutzarbeit,
Bürgerfreundliche Öffentlichkeitsarbeit,
Berücksichtigung soziokultureller Aspekte (z.B. Kinder- und Behindertenfreundlichkeit) und ökologischer Ziele.
§03 Mitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person sowie juristische Person, Körperschaft des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähiger Verein werden. Bei Aufnahme von Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt (s. §7).
Die Mitgliederversammlung (s. §4) kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte des Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Tod.
Durch Austritt. Der Austritt kann mit einer schriftlichen Erklärung des Mitgliedes (mit dreimonatiger Frist) zum Jahresende erfolgen.
Durch Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt oder sich sonst vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. Das Mitglied kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats eingelegt werden muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei fortgesetztem Rückstand in der Beitragszahlung eines Mitglieds erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand gemäß §7, Punkt 3.
§04 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine Hauptversammlung statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich vom Vorstand. Ihre Aufgaben sind
Beschlussfassung über alle Anträge an die Versammlung. Alle diese Anträge müssen mindestens einen Monat vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. zB. Satzungsänderungen, große Projekte, besonderes Verhalten vom einzelnen Mitgliedern (Vorschläge Ehrenmitglieder), Beschlussfassung über etwaige Auflösung,…
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Kassenberichtes und des Revisionsberichtes
Entlastung des amtierenden Vorstandes
Wahl der Vorstandsmitglieder (jedes zweite Jahr)
Wahl von zwei Revisoren für die jeweilige Amtszeit des Vorstandes
Der Vorstand ist berechtigt, zusätzliche große Versammlungen einzuberufen. Dazu ist eine schriftliche Einladung aller Mitglieder erforderlich. Es besteht immer die Möglichkeit, dass einzelne Arbeitsgruppen sich im Rahmen der Vereinsarbeit auch ohne Einladung treffen.
Die Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse erfolgt durch das anzufertigende Protokoll. Dieses Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. Es ist zwingend zur Jahreshauptversammlungen, außerordentlich einberufenen großen Versammlungen und Treffen, bei denen Beschlüsse nach §5 gefasst werden, anzufertigen.
Nach Absprache ist es möglich, die Mitgliederversammlung teilweise oder vollständig in digitaler Form abzuhalten. Dazu können alle Medien genutzt werden, die derzeitig oder zukünftig verfügbar sind und die vom Vorstand zugelassen werden.
§05 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Muss bei einer Wahl zwischen mehreren Kandidaten entschieden werden und kein Kandidat erhält die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Sie muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied es fordert.
§06 Satzungsänderung
Satzungsänderungen/Neufassungen erfordern eine 2/3-Mehrheit bei der Abstimmung. Sie sind nur zur Hauptversammlung und großen Versammlungen möglich. Entsprechende Anträge dazu sind vorher allen Mitgliedern schriftlich zu unterbreiten. Eine schriftliche Stimmabgabe bei Abwesenheit ist möglich.
Bei Uneinigkeit kann über einzelne Paragraphen separat abgestimmt werden. Die strittigen Punkte müssen dann innerhalb der Hauptversammlung bzw. großen Versammlung geklärt werden.
§07 Beiträge
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Über Beitragsbefreiung aus besonderem Grund entscheidet der Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar des Kalenderjahres fällig und im Verlauf der ersten drei Monate des Jahres für das ganze Jahr unaufgefordert beim Kassenwart zu entrichten.
Mitglieder, die bis 31. Juni des jeweiligen Jahres ihren Beitrag nicht entrichtet haben, werden bis spätestens Ende September an ihren Zahlungsverzug erinnert. Bei weiterer Nichtzahlung werden sie zum Ablauf dieses Jahres vom Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ausgeschlossen.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich am Vereinsgeschehen hauptsächlich durch ihren Förderbeitrag beteiligen. Von aktiven Mitgliedern wird erwartet, dass sie auch tatkräftige Unterstützung leisten.
§08 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und sie haben die Pflicht, sich nach der Satzung zu richten und insbesondere den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
Zu den Rechten zählen:
Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen,
Einbringung von Anträgen zu den Mitgliederversammlungen,
Kandidatur zur Wahl des Vorstandes,
Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
§09 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Vorsitzender
Stellvertreter des Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Der Vorstand ist ermächtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit Beisitzer zu ernennen. Der Vorstand führt regelmäßig Sitzungen durch, die für Vereinsmitglieder offen sind. Die dabei getroffenen Entscheidungen werden zur Nachvollziehbarkeit schriftlich festgehalten.
Der Vorstand ist ermächtigt, Beschlüsse über den satzungsgemäßen Einsatz der Finanzmittel des Vereins (s. §11) zur weiteren Gestaltung des Gartens zu fassen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle aktiven Vorstandsmitglieder anwesend sind bzw. schriftlich ihre Meinung abgeben können.
§11 Finanzmittel
Die für den Zweck erforderlichen Mittel stammen aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Spenden können zweckgebunden gemacht werden. Der Vorstand muss sich für die Einhaltung des Zwecks einsetzen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile davon.
Bei Auflösung des Fördervereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt die letzte Hauptversammlung einen Entschluss, was mit den noch offenen Mitteln nach dem Sperrjahr geschehen soll. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Mittel ausschließlich für die Umweltbildung oder den Naturschutz verwendet werden. Bei Uneinigkeit entscheidet das Los über die Verwendung.
§12 Vereinsauflösung
Will der Verein sich auflösen, so ist dies nur durch Beschluss einer Hauptversammlung möglich, wobei 3/4 aller abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein müssen. Die Verfahrensweise ist ansonsten wie bei einer Satzungsänderung zu handhaben.
Diese Satzung in der vorliegenden Neufassung wurde von der Jahreshauptversammlung am 21. Juli 2021 beschlossen.